Haftung des Arbeitnehmers

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Grundsätzlich unterscheidet sich die Haftung eines Betriebsleiters nicht von dem Haftungsregime gegenüber einem nichtselbständigen Beschäftigten. Allenfalls bei der Beurteilung von Erfahrung und Wissen über betriebliche Zusammenhänge, bei der Frage des Risikobewusstseins sind an einen Betriebsleiter naturgemäß andere Maßstäbe anzusetzen als bei einem „einfachen“ Arbeitnehmer.

Die Rechtsprechung hat folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Rechtsprechung begrenzt die Pflicht des Arbeitnehmers zum Schadensersatz gegenüber dem allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregime erheblich. Das beruht auf dem Umstand, dass man als Arbeitnehmer immer auf Anweisung seines Arbeitgebers tätig wird, in dessen betriebliche Abläufe eingebunden ist, meist keinen Einfluss auf die betrieblichen Abläufe und Gefahren hat und meist nicht in der Lage ist, mit seinem Arbeitsverdienst hohe Verluste bei betrieblichen Schadensfällen auszugleichen.

Daraus folgt eine Abstufung entsprechend dem Verschuldensgrad:

Vorsatz

Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer voll, d.h. er haftet auf Ersatz des gesamten Schadens.

Grobe Fahrlässigkeit

Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer regelmäßig ebenfalls in voller Höhe. In Ausnahmefällen ist die Ersatzpflicht gemindert.

Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der betreffende Arbeitnehmer ganz naheliegende Sorgfaltsregeln, die in der gegebenen Situation “jeder” befolgt hätte, außer Acht lässt. Der Verstoß gegen die “im Verkehr erforderliche Sorgfalt” muss also enorm sein. Man muss förmlich die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, wenn man von dem Schadensereignis erfährt.

Zur Orientierung und Einordnung: Von der Rechtsprechung entschiedene Fälle für diese Art von Fahrlässigkeit sind zum Beispiel

  • das Einfahren in eine Kreuzung bei roter Ampel,
  • Alkohol am Steuer,
  • das Telefonieren mit dem Mobiltelefon im Auto ohne Freisprechanlage.

Auch wenn der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit “in der Regel” den gesamten Schaden ersetzen muss, gilt diese Ersatzpflicht nicht pauschal bzw. ohne jede Ausnahme. Die Arbeitsgerichte machen auch bei grober Fahrlässigkeit zugunsten des Arbeitnehmers Ausnahmen von der vollen Haftung. Dies zum Beispiel dann, wenn das Missverhältnis zwischen Arbeitsverdienst und Schadenshöhe zu extrem wäre. Oder auch dann, wenn der Arbeitgeber ebenfalls dazu beigetragen hat, dass der Schaden hoch ausgefallen ist (zum Beispiel dadurch, dass er nicht durch eine betriebliche Versicherung vorgebeugt hat).

Auch bei einer grob fahrlässigen Verursachung des Schadens ist es also möglich, dass der Arbeitnehmer nur einen Teil des Schadens tragen muss.

Normale Fahrlässigkeit

Bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.

Normale Fahrlässig­keit ist das einfache Außer­acht­las­sen der “im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt”. Wenn es kei­ne An­halts­punk­te für “leich­te” oder für “gro­be” Fahrlässig­keit gibt, dann ist regelmäßig von nor­ma­ler Fahrlässig­keit aus­zu­ge­hen.

Die in sol­chen Fällen ge­bo­te­ne “Auf­tei­lung” des Scha­dens zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer heißt aber nicht, dass die Ar­beits­ge­rich­te die Haftung sche­ma­tisch 1:1 verteilen. Stattdessen sind sämt­li­che Umstände des Ein­zel­fal­les in die Be­trach­tung ein­zu­be­zie­hen. Im Er­geb­nis spricht in den überwiegenden Fällen vieles für ei­ne weit­ge­hen­de Ent­las­tung des Ar­beit­neh­mers, d.h. für ei­ne Scha­dens­tei­lung, die den ganz über­wie­gen­den An­teil des Scha­dens dem Ar­beit­ge­ber zu­weist. So­gar die hun­dert­pro­zen­ti­ge Ent­las­tung des Ar­beit­neh­mers ist nach der Recht­spre­chung ei­ne mögli­che Va­ri­an­te der “Scha­dens­tei­lung”.

Be­son­de­re Umstände des Ein­zel­falls, die zu ei­ner Ent­las­tung des Ar­beit­neh­mers führen können, sind zum Bei­spiel

  • die ob­jek­ti­ve Gefähr­lich­keit der Ar­beit(ih­re “Ge­fahr­ge­neigt­heit”),
  • die Höhe des Scha­dens,
  • die Vergütung des Ar­beit­neh­mers (die ei­ne Ri­si­ko­prämie ent­hal­ten kann),
  • die Stel­lung des Ar­beit­neh­mers in der Be­triebs­hier­ar­chie,
  • die Möglich­keit des Ar­beit­ge­bers, dem Scha­den durch ei­ne Versicherung vor­zu­beu­gen,
  • der bis­he­ri­ge Ver­lauf des Ar­beits­verhält­nis­ses (wie hat der Ar­beit­neh­mer bis­her ge­ar­bei­tet?).

Al­le die­se Umstände können im Ein­zel­fall ei­ne Her­ab­set­zung des vom Ar­beit­neh­mer zu tra­gen­den An­teils am Scha­den zur Fol­ge ha­ben.

Leichte Fahrlässigkeit

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht. Leichte Fahrlässigkeit kommt zum Beispiel in Betracht, wenn der Arbeitnehmer durch eine Anweisung des Arbeitgebers in eine gefährliche Situation gebracht wurde, der er nach seiner bisherigen Arbeitserfahrung von vornherein nicht gewachsen war.

In solchen Fällen ist eine Haftung des Arbeitnehmers vollständig ausgeschlossen. Solche Fälle kommen allerdings eher selten vor.

Diese von der Rechtsprechung zugunsten des Arbeitnehmers aufgestellten Regeln gelten nur bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten.

Sonderfall „Schädigung von anderen Arbeitnehmern“

Wenn der Arbeitnehmer bei der Arbeit bzw. “durch eine betriebliche Tätigkeit” einen anderen Mitarbeiter schädigt, ist seine Haftung – ebenso wie die Haftung des Arbeitgebers in solchen Fällen – ausgeschlossen, wenn der Schaden

  • in einem Personenschaden besteht und
  • auf einen “Versicherungsfall” im Sinne des Unfallversicherungsrechts zurückzuführen ist, und wenn
  • der Arbeitgeber diesen Versicherungsfall bzw. Personenschaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

Dieser Haftungsausschluss ergibt sich aus § 105 Abs.1 Satz 1 SGB VII. Diese Vorschrift lautet:

§ 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Perso­nen
Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur dann verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs.2 Nr.1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben”

Der Grund für die­sen Haf­tungs­aus­schluss liegt dar­in, dass in die­sen Fällen die Un­fall­ver­si­che­rung für den Scha­den des Ar­beits­kol­le­gen (des “Ver­si­cher­ten”) auf­kommt. Der Ausschluss der Haf­tung um­fasst auch den An­spruch auf Schmer­zens­geld.

Für Sachschäden ei­nes zu Scha­den ge­kom­me­nen anderen Mitarbeiters, d.h. zum Bei­spiel für beschädig­te persönliche Gegenstände ist da­ge­gen Er­satz zu leis­ten, da die Un­fall­ver­si­che­rung hier kei­ne Leis­tun­gen er­bringt und der ge­setz­li­che Haf­tungs­aus­schluss dem­ent­spre­chend nicht ein­greift.

Dafür kann der Ar­beit­neh­mer aber in ei­nem sol­chen Fall mögli­cher­wei­se von sei­nem Ar­beit­ge­ber Frei­stel­lung ver­lan­gen, d.h. er kann ver­lan­gen, dass der Ar­beit­ge­ber anstatt seiner dem geschädig­ten Kol­le­gen Er­satz leis­tet.

Ihr Frei­stel­lungs­an­spruch ist nur dann hilfreich, wenn der Ar­beit­ge­ber ihn auch erfüllen kann. Er ver­sagt da­her, wenn der zu er­set­zen­de Scha­den die fi­nan­zi­el­len Möglich­kei­ten Ih­res Ar­beit­ge­bers über­steigt.

In sol­chen Fällen ha­ben gibt es zwar den An­spruch ge­gen den Ar­beit­ge­ber auf Frei­stel­lung von dem Scha­den­er­satz­an­spruch, den der geschädig­te Drit­te dem Arbeitnehmer ge­genüber hat. Wenn der Arbeitgeber selbst aber zahlungsunfähig wird, bleibt der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten dennoch aber gegenüber dem Arbeitnehmer bestehen

Eine betriebliche Versicherung ist daher sowohl für Arbeitgeber, wie auch für Arbeitnehmer wegen dieser Zusammenhänge zu empfehlen.


Informationen zum Arbeitsrecht und Kündigungsschutz in Wees bei Flensburg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht Jochen-P. Kunze

Birkweg 2, 24999 Wees, Telefon: 04631 5779477

 E-Mail: info@arbeitsrecht-flensburg.com

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