Vergütung von Wegezeiten bei Außendienstmitarbeitern

Verändert sich der Ausgangspunkt von Reisen eines Außendienstmitarbeiters, so hat dies regelmäßig keinen Einfluss auf die Vergütungspflicht des Arbeitgebers für zurückgelte Wegzeiten.

In dem vorliegenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) war der Arbeitnehmer als Kundendienstmitarbeiter im Bereich Wartung und Reparatur tätig. Er führte seine Kundenbesuche von einer Niederlassung des Arbeitgebers durch. Die Wegezeiten für die Fahrten zwischen seiner privaten Wohnung und der Niederlassung vergütete der Arbeitgeber so wie reguläre Arbeitszeit. Auch die Fahrzeiten von der Niederlassung zu den Kunden und zurück vergütete der Arbeitgeber als Arbeitszeit. Nachdem die Niederlassung Fahrzeiten zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück nur vergütet bekommen, sofern sie 30 Minuten übersteigen. Der betroffene Arbeitnehmer war Auffassung, dass ihm nach wie vor eine Vergütung für sämtliche Fahrzeiten zustehen.

Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht. Die im ursprünglichen Arbeitsvertrag vereinbarten Vergütungen vom Wegezeiten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der Niederlassung gelten auch für den Fall, dass der Kläger unmittelbar von seiner Wohnung aus zu dem jeweiligen Kunden anfährt. Es sei nicht gerechtfertigt, diese Vergütungsvereinbarung einschränkend auszulegen. Die Reisetätigkeit gehöre bei Außendienstmitarbeitern eben zu den vertraglichen Hauptleistungspflichtigen. Mangels eines festen Arbeitsortes könnten sie ihre vertraglich geschuldete Arbeit auch gar nicht anders erfüllen. Die Anreise zu dem Kunden gehöre zu dem wirtschaftlichen Ziel der Gesamttätigkeit. Das gilt jedoch nicht für die Fahrten zwischen einzelnen Kunden. Auch die Fahrten zum ersten und vom letzten Kunden zurück bilden nach der Verkehrsanschauung bei dieser personengruppe eine Dienstleistung i. S. V. §§ 611,612 BGB. Der Arbeitnehmer war im vorliegenden Fall angewiesen, sein Fahrzeug selbst zu lenken und den von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Servicewagen für die Anfahrt zu den Kunden zu benutzen. Er handelte also bei seiner verrichteten Tätigkeit im Interesse des Arbeitgebers. Die Tätigkeitzeiten sind danach ebenso zu vergüten, soweit die An und Abfahrtzeiten betroffen sind. Der Arbeitgeber konnte sich nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlagen gemäß § 313 BGB infolge der Schließung der Niederlassung berufen.  Hierbei handelt es sich nach Ansicht des BAG zwar um eine schwerwiegende Veränderung äußerer Umstände, die von den Parteien auch bei Vertragsschluss nicht bedacht worden sind. Die fortbestehende Vergütungspflicht sei für den Arbeitgeber jedoch nicht unzumutbar und insofern von ihm weiterzutragen.

Die ursprüngliche Vertragsregelung ist nach Ansicht des Gerichts auch nicht durch die Gesamtbetriebsvereinbarung abgelöst worden. Denn die individualrechtlich bestehende Pflicht zur Vergütung von sämtlichen Anfahrts – und Rückfahrtszeiten ist für den Arbeitnehmer günstiger und insofern geltend. Nach der Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts von der Formulierung im Arbeitsvertrag haben die Parteien weder ausdrücklich noch schlüssig eine Regelung getroffen, die durch Betriebsvereinbarungen abgeändert werden könne.

Informationen zum Arbeitsrecht und Kündigungsschutz in Wees bei Flensburg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht Jochen-P. Kunze

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