Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage bei Kündigung ohne Vollmacht

Arbeitsrecht Flensburg Jochen P. Kunze

Wird eine Kündigung ohne Vollmacht des eigentlichen Arbeitgebers ausgesprochen, so beginnt die dreiwöchige Klagefrist frühestens mit Zugang der Genehmigung des Arbeitgebers bei dem Arbeitnehmer.

Im Kündigungsschutzverfahren gilt eine relativ kurze Frist zur Erhebung der Klage.

Regelmäßig sind Kündigungsschutzklagen innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung beim Arbeitnehmer zu erheben. Dies dient regelmäßig der Absicherung, dass die Gründe für die Unwirksamkeit einer Kündigung zügig vom Arbeitsgericht überprüft werden können. Grundsätzlich soll dies – auch wenn es den Arbeitnehmer bei der Kündigung unter Druck setzt – zugute kommen, damit eben schnell ein belastbares rechtliches Ergebnis vorliegt.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun eine diese Zweckbestimmung einschränkende Entscheidung getroffen.

Vorliegend war ein Arbeitnehmer als Mitwagenfahrer beschäftigt. Das Unternehmen verfiel in Insolvenz. Am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Geschäftsführer der Arbeitgeberin auf Briefpapier der Arbeitgeberin fristlos das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung erst später als drei Wochen Kündigungsschutzklage. Bis in die zweite Instanz hinein hielten die Arbeitsgerichte die erhobene Klage für verfristet, da die dreiwöchige Kündigungsschutzklagefrist abgelaufen sei.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) folgte dieser Auffassung nicht. Das Arbeitsgericht hätte das Vorliegen einer wirksamen Bevollmächtigung des Geschäftsführers prüfen müssen, da sie nicht von dem zur Kündigung berechtigten Insolvenzverwalter ausgesprochen worden sei. Kündige eine andere Person als der zur Kündigung berechtigte, so beginnt die Klagefrist des §4 Satz 1 KSchG nur zur laufen, sofern eine wirksame Bevollmächtigung vorliegt. Zwar müsse der Arbeitnehmer die mangelnde soziale Rechtfertigung auch dann innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend machen, wenn die Kündigung aus „anderen Kündigungsgründen“ rechtsunwirksam sei. Dies setze jedoch voraus, dass überhaupt eine dem Arbeitgeber zurechenbare Kündigung ausgesprochen worden ist. Nach Ansicht des BAG soll der Arbeitgeber nach Ablauf von drei Wochen darauf vertrauen können, dass „seine“ Kündigung das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Dieser Gesetzesweck würde aber nicht erfüllt, wenn die Klagefrist auch auf solche Kündigungen anwendbar sei, die dem Arbeitgeber wegen eines der Kündigungserklärung selbst anhaftenden Mangels nicht zugerechnet werden können. Eine insofern ohne Vollmacht durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung setze die Klagefrist daher frühestens in dem Zeitpunkt in Gang, in dem Arbeitnehmer zumindest nachträglich eine Genehmigung der Kündigung zugeht.

Informationen zum Arbeitsrecht und Kündigungsschutz in Wees bei Flensburg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht Jochen-P. Kunze

Birkweg 2, 24999 Wees, Telefon: 04631 5779477

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