Welche Pflichten haben Arbeitgeber beim Auftreten einer Pandemie wie zum Beispiel der Schweinegrippe, um Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz zu treffen (Welche Rechte haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber)?
Rechte des Arbeitgebers
Nur unter bestimmten Voraussetzungen besteht eine Pflicht des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter über Infektions- und Erkrankungsrisiken aufzuklären sowie über Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensrichtlinien zu informieren.
Hierzu muss jedoch ein spezifischer Anlass gegeben sein, zum Beispiel die bereits bekannte Erkrankung eines Mitarbeiters oder aber der konkrete Verdacht, dass in dem Betrieb selbst ein besonderes Infektionsrisiko besteht. Die Pflichten zur Aufklärung und Fürsorge folgen aus §§ 241 Abs. 2 und 618 BGB. Fraglich ist aber natürlich, welche Maßnahmen der Arbeitgeber einleiten muss. Hier sind entgegenstehende Rechte und Interessen der Beteiligten zur berücksichtigen. So dürfte regelmäßig die Anordnung zum tragen eines Mundschutzes und die Vermeidung unmittelbaren Kontakts unter den Mitarbeitern statthaft sein. Auch eine organisatorische Reaktion auf einen durch die Pandemie erhöhten Krankenstand wie zum Beispiel die Anordnung von Kurzarbeit oder aber die Verpflichtung zur Mehrarbeit ist denkbar.
Ist lediglich ein oder einzelne Arbeitnehmer von der Infektion betroffen, so ist denkbar, den Arbeitnehmer einseitig von der Pflicht zur Arbeit freizustellen. Jedoch ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Lohnes verpflichtet.
Rechte der Arbeitnehmer
Ein Recht zur Verweigerung der Arbeit im Betrieb wegen des Bestehens einer Pandemie ist an das Ausmaß des Ansteckungsrisikos gekoppelt.
Ist der Arbeitnehmer an der Schweinegrippe erkrankt und arbeitsunfähig, so gilt auch das, was sonst bei Krankheit gilt. Die Vergütung ist ihm wie üblich weiter zu zahlen (§ 3 Abs. 1 EFZG). Was anderes mag gelten, wenn der Arbeitnehmer entgegeneiner ausdrücklichen Reisewarnung des auswärtigen Amtes zuvor gerade in einer Urlaubsregion gefahren ist und seine Erkrankung selbst verschuldet hat.
Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft, ob dieser sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat und er kann unter bestimmten
Umständen sicherheitshalber verlangen, dass sich der Arbeitnehmer für die ersten Tage zu Hause aufhält und dem Betrieb fern bleibt, bis Sicherheit über eine mögliche Infektion besteht.
Einfluss behördlicher Maßnahmen
Behörden können ein berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 des Infektionsschutzgesetzes aussprechen. In diesem Fall steht dem Betroffenen ein Entschädigungsanspruch zu (§ 56 Abs. 1 IFSG). Hat jedoch der Arbeitgeber die gesetzliche Entgeltfortzahlung zu leisten, so besteht dieser Entschädigungsanspruch nicht.
Die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes stellt einen vorübergehenden und persönlichen Verhinderungsgrund im Sinne von § 616 BGB dar, nachdem der Arbeitgeber zur weiteren Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist.
Informationen zum Arbeitsrecht und Kündigungsschutz in Wees bei Flensburg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht Jochen-P. Kunze
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