Drohung mit Krankheit

Frustrated and overworked businessman burying his head uner a laptop computer asking for help

Droht ein Arbeitnehmer mit einer Erkrankung für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Antrag nicht nachkommt, so ist dies regelmäßig ein wichtiger Grund für eine außerordentliche und fristlose Kündigung.

Das Bundesarbeitsgericht hatte mit Urteil vom 12. März 2009 (2 AZR 251/07) einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Arbeitnehmer nach Versagung des Antrages auf Gewährung von Urlaub damit gedroht hat, „zu erkranken“.

Der betroffene Arbeitnehmer legte noch am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für mehrere Tage vor und blieb dann tatsächlich der Arbeit fern. Der Arbeitgeber erklärte gegenüber dem Arbeitnehmer die fristlose Kündigung.

Nach Einschätzung des Bundesarbeitsgerichtes muss das Gericht aufklären, ob der Arbeitnehmer bereits vor dem Gespräch über die Gewährung von Urlaub erkrankt war oder nicht. Zwar stelle die „angedrohte“ Erkrankung nach Urlaubsverweigerung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche und fristlose Kündigung dar. Dies gelte selbst dann, wenn der Arbeitnehmer später wirklich erkranke. Etwas anderes gelte aber, wenn der, die Erkrankung ankündigende, Arbeitnehmer bereits zuvor tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war.

Der Arbeitnehmer dürfte zwar wegen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots seine Krankheit nicht als Druckmittel einsetzen. Diese mögliche Störung des Vertrauensverhältnisses wiege jedoch weniger schwer, sodass er nicht ohne weiteres einen Grund zur fristlosen Kündigung liefere. Der Arbeitnehmer unterliege jedoch einer „sekundären Behauptungslast“ nach der er Krankheit oder Symptome, die im Zeitpunkt seiner „Androhung“ mit Krankschreibung vorlagen und weshalb er davon ausgehen durfte, auch noch an den begehrten Urlaubszeiten Arbeitsunfähig zu sein.

Darauf habe der Arbeitgeber die Behauptungen des Arbeitnehmers zu entkräften, wenn nicht die Indizien, die für eine widerrechtliche „Androhung“ sprechen, so wichtig sind, dass der Arbeitnehmer diese zu entkräften habe.

Fazit

In einem Fall wie dem vorliegenden, ist insofern zunächst zu klären, ob möglicherweise tatsächlich eine Krankheit vorgelegen hat und wann dies der Fall war.

Informationen zum Arbeitsrecht und Kündigungsschutz in Wees bei Flensburg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht Jochen-P. Kunze

Birkweg 2, 24999 Wees, Telefon: 04631 5779477

E-Mail: info@arbeitsrecht-flensburg.com

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